
Das Amtsgericht Offenburg in Baden-Württemberg hat einen weitreichenden Beschluss getroffen: Dem Urteil vom 20. Juli zufolge hat das Gericht wegen "
offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" entschieden, dass die
IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers
nicht zurückverfolgt werden darf.
Dem Prozess liegt eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft bei einem
Provider zu Grunde, die das Gericht nun
ablehnte. Die Anfrage sei unzulässig, da die Tat der
Bagatellkriminalität zuzuordnen sei.
Der Beschuldigte wurde verdächtigt, mindestens zwei, möglicherweise aber auch weitere
MP3-Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Einen Schaden für die Musikindustrie konnte das Gericht nicht feststellen. "Schon aus Gründen der Logik" scheide ein tatsächlicher Schaden aus, heißt es. Im diesem Fall seien die Songs im Internet für weniger als zehn Cent legal zu erwerben. "Indes verhält es sich hier wie überall, wo der Markt regiert:
Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würden", begründet das Gericht.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um
Verbindungsdaten handelt, die nur über einen
richterlichen Beschluss verlangt werden dürfen.
Demnach ist das "Tauschen" von MP3 Dateien in kleinen Mengen zwar nicht legal, jedoch aufgrund der Einstufung als
Bagatellkriminalität nicht strafrechtlich verfolgbar. Vorsicht sollte jedoch weiterhin bei Nutzung diverser Tauschbörsen geboten sein denn es handelt sich hierbei eindeutig nicht um einen
Freifahrtschein und kann von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet werden!
Quelle: Jurablog