Das Amtsgericht Offenburg in Baden-Wrttemberg hat einen weitreichenden Beschluss getroffen: Dem Urteil vom 20. Juli zufolge hat das Gericht wegen "
offensichtlicher Unverhltnismigkeit" entschieden, dass die
IP-Adresse eines Tauschbrsennutzers
nicht zurckverfolgt werden darf.
Dem Prozess liegt eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft bei einem
Provider zu Grunde, die das Gericht nun
ablehnte. Die Anfrage sei unzulssig, da die Tat der
Bagatellkriminalitt zuzuordnen sei.
Der Beschuldigte wurde verdchtigt, mindestens zwei, mglicherweise aber auch weitere
MP3-Dateien zum Herunterladen verfgbar gemacht zu haben. Einen Schaden fr die Musikindustrie konnte das Gericht nicht feststellen. "Schon aus Grnden der Logik" scheide ein tatschlicher Schaden aus, heit es. Im diesem Fall seien die Songs im Internet fr weniger als zehn Cent legal zu erwerben. "Indes verhlt es sich hier wie berall, wo der Markt regiert:
Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, fr das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben wrden", begrndet das Gericht.
Darber hinaus wurde entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um
Verbindungsdaten handelt, die nur ber einen
richterlichen Beschluss verlangt werden drfen.
Demnach ist das "Tauschen" von MP3 Dateien in kleinen Mengen zwar nicht legal, jedoch aufgrund der Einstufung als
Bagatellkriminalitt nicht strafrechtlich verfolgbar. Vorsicht sollte jedoch weiterhin bei Nutzung diverser Tauschbrsen geboten sein denn es handelt sich hierbei eindeutig nicht um einen
Freifahrtschein und kann von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet werden!
Quelle: Jurablog