

Bei
rapidshare.com und
rapidshare.de handelt es sich um sogenannte
"Webhosting-Dienste", die Usern ein Ablegen beliebiger Dateien auf den Firmservern ermöglichen, wodurch diese Dateien andern Usern, durch einen bestimmten Link zugänglich gemacht werden können.
Nun wurde sowohl gegen
rapidshare.com als auch
rapidshare.de eine einstweilige Verfügung eingereicht, gegen die die beiden Unternehmen vorgehen möchten.
Die einstweilige Verfügung der
GEMA, ausgesprochen vom
Landgericht Köln bezieht sich darauf, spezifisch zugängliche Musikstücke nicht mehr zugänglich zu machen.
Die Unternehmen sahen sich gekränkt überhaupt beschuldigt zu werden, urheberrechtlich geschützte Musikstücke anzubieten, da es sich bei
rapidshare.com /
rapidshare.de um "Webhosting-Dienste" handle, und somit die Autoren für die Inhalte haftbar gemacht werden sollten.
Zwar wird seitens Bobby Chang, dem Geschäftsführer der Aktiengesellschaft
rapidshare.com nicht bestritten, dass es solche illegalen Inhalte auf den Servern des Unternehmens gäbe, jedoch bemühe sich das Unternehmen diese zu löschen. So wird das Volumen der urheberrechtlich geschützten Dateien auf
eine einstellige Prozentzahl geschäzt.
Laut Aussage von Christian Schmid, dem Gründer des deutschen "Webhosting-Dienstes"
rapidshare.de (2001), der auch eingetragenes Mitglied bei dem schweizer "Webhosting-Dienstes"
rapidshare.com ist, handle es sich um
getrennte Unternehmen.
Inwiefern die beiden Unternehmen gegen die einstweilige Verfügung vorgehen und was daraus resultiert bleibt ab zu warten.